Arbeitgeber müssen ihrem Betriebsstättenfinanzamt sowohl die von den lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern einbehaltene als auch die von ihnen selbst zu zahlende pauschale Lohnsteuer anmelden. Dies hat spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraumes (Termine siehe unten) zu erfolgen. Der maßgebliche Anmeldungszeitraum richtet sich nach der Höhe der abzuführenden Lohnsteuer.
Vierteljährliche Lohnsteueranmeldungen
Die Grenze für die Abgabepflicht der vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung wurde zum 01.01.2015 von 1.000 € auf 1.080 € erhöht. Sofern die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr – also 2014 – den Betrag von 1.080 € überstiegen hat und 4.000 € nicht überschreitet, ist der Arbeitgeber zur vierteljährlichen Abgabe einer Lohnsteueranmeldung verpflichtet.
Monatliche Lohnsteuer-anmeldungen
Bei den Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber monatliche Lohnsteueranmeldungen abgeben muss, ändert sich hingegen nichts. Hier ist weiterhin die 4.000-€-Grenze maßgeblich. Hat also die abzuführende Lohnsteuer für einen Arbeitnehmer im vergangenen Jahr 2014 die 4.000-€-Grenze überschritten, ist – wie bisher – die monatliche Abgabe einer Lohnsteueranmeldung erforderlich.
Stand: 22. Dezember 2014
Bild: nh-foto- Fotolia.com
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