Wird ein Rechnungsbetrag ganz oder teilweise rückerstattet, erteilt der
Unternehmer im Regelfall eine „Gutschrift“. Folgerichtig wird der die
ganze oder teilweise Rückerstattung dokumentierende Beleg mit der
Bezeichnung „Gutschrift“ versehen. Dagegen war bislang nichts einzuwenden.
Seit dem 30.6.2013 jedoch dürfen Rückerstattungsbelege nicht mehr die
Bezeichnung „Gutschrift“ tragen.
Neue Rechnungslegungsvorschriften
Der Grund hierfür sind die neuen Rechnungslegungsvorschriften im
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, welche seit dem 30.6.2013 gelten.
Der Begriff „Gutschrift“ ist seither für Abrechnungen durch den
Leistungsempfänger reserviert. Schreibt nicht der Leistende eine Rechnung,
sondern rechnet der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden ab, muss
diese vom Leistungsempfänger oder einen ihm beauftragten Dritten
ausgestellte Abrechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten (§ 14 Abs. 4
Satz 1 Nr. 10 UStG n.F.). Die Nennung des Wortes „Gutschrift“ ist
erforderlich, wenn der Leistungsempfänger die Vorsteuerabzugsberechtigung
nicht gefährden will.
Andere Bezeichnung einer Rückerstattung
Rückerstattungsbelege für zu viel gezahlte Rechnungsbeträge müssen
daher andere Bezeichnungen enthalten. Denkbar wären etwa „Stornorechnung“,
„Erstattungsbeleg“, „Berichtigung“ oder dergleichen. Damit wird
sichergestellt, dass ein Rückerstattungsbeleg nicht mit einer
Gutschriftsrechnung gleichgestellt wird.
Stand: 12. September 2013
Bild: Gernot_Krautberger - Fotolia.com
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