Finanzgericht Düsseldorf erlaubt Selbstständigen den vollen
Fahrtkostenansatz
Kundenbesuche
Selbstständig Tätige können für ihre Fahrten zu Kunden die vollen
Fahrtkosten in ihrer Steuererklärung ansetzen, auch wenn es sich dabei nur
um einen Kunden handelt. Die Finanzämter tendieren bei Selbstständigen,
die ausschließlich oder überwiegend nur für einen Kunden tätig sind,
vielfach dazu, nur die für Wege zwischen der Wohnung und der
Tätigkeitsstätte geltende Entfernungspauschale anzuerkennen. Das wäre
jedoch nur rechtens, wenn der Unternehmer in der Einrichtung des Kunden
eine eigene Betriebsstätte unterhält, wie das Finanzgericht Düsseldorf
festgestellt hat (Urt. v. 19.2.2013, 10 K 829/11 E). Geklagt hatte ein
selbstständiger EDV-Spezialist, welcher nur für einen einzigen Kunden
tätig war.
Keine Betriebsstätte
Das Finanzgericht sah in den Räumlichkeiten des einzigen Kunden keine
Betriebsstätte durch den EDV-Unternehmer begründet. Sogar das dauerhafte
Tätigwerden in den Räumlichkeiten eines Kunden genügt nach Feststellung
des Finanzgerichts für sich genommen nicht zur Begründung einer
Betriebsstätte. Eine solche würde die nicht nur vorübergehende
Verfügungsmacht des Unternehmers über die von ihm genutzten Einrichtungen
bedingen. Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten seines Kunden dürfte der
Unternehmer im Regelfall aber nicht haben.
Revision
Gegen das Urteil des FG hat die Finanzverwaltung Revision vor dem
Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Das BFH-Verfahren ist seit dem 21.5.2013
anhängig und trägt das Aktenzeichen X R 13/13.
Stand: 12. September 2013
Bild: alterfalter - Fotolia.com
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