Als Betriebsstätte sieht der deutsche Fiskus jede feste
Geschäftseinrichtung, die auf Dauer angelegt ist. Auf „Dauer angelegt“
heißt, mindestens länger als sechs Monate. Außerdem muss die
Geschäftseinrichtung der Tätigkeit des Unternehmens dienen. Des Weiteren
muss über die Räume, in denen sich die Betriebsstätte befindet, eine
„nicht nur vorübergehende“ Verfügungsmacht gegeben sein.
Vor- und Nachteile
Ein Vorteil einer Betriebsstätte liegt darin, dass Teile des gesamten
Unternehmensgewinns, nämlich derjenige, der durch die ausländische
Betriebsstätte erwirtschaftet worden ist, im Betriebsstättenstaat
versteuert werden können. Ein Vorteil liegt allerdings nur dann vor,
wenn der Betriebsstättenstaat niedriger besteuert und mit diesem ein
Doppelbesteuerungsabkommen besteht, welches die „Freistellungsmethode“
vorsieht. Ein Nachteil ist, dass für eine begründete Betriebsstätte eine
eigene Buchführung zu erstellen ist und nach ausländischem Recht
Steuererklärungen anzufertigen sind und die dort beschäftigten
Arbeitnehmer zur Lohnsteuer anzumelden sind.
Ungewollte Betriebsstätten
Betriebsstätten können ganz unbeabsichtigt entstehen. Schon kleinste
Veränderungen im Auslandsgeschäft, wie etwa der Ersatz eines
unabhängigen Vertreters (Maklers) durch einen eigenen Arbeitnehmer,
können bereits zu einer Betriebsstätte führen.
Stand: 12. September 2012
Bild: Otto Durst - Fotolia.com
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