Im Urteilsfall ging es um entnommene Grundstücke aus dem
Betriebsvermögen. Der Steuerpflichtige wollte wissen, ob die Bestellung
eines Erbbaurechts an den Grundstücken eine Veräußerung darstellt und
wenn ja, inwieweit ein Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterliegen
würde. Die Finanzverwaltung stimmte der Rechtsauffassung des
Steuerpflichtigen, wonach die Bestellung des Erbbaurechts noch keine
Veräußerung darstellt, nicht zu, weswegen dieser Klage erhob.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hier letztinstanzlich entschieden, dass
der Steuerpflichtige keinen „Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen
Inhalt einer verbindlichen Auskunft“ hat. (BFH 29.2.2012, IX R 11/11).
Eine verbindliche Auskunft würde lediglich zum Ausdruck bringen, wie die
Finanzbehörde die „ihr zur Prüfung gestellte hypothetische Gestaltung
gegenwärtig beurteilt“. Eine verbindliche Auskunft ist aber nicht als
„endgültige Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit einer
Steuerfestsetzung“ zu werten.
Ausnahme Lohnsteueranrufungsauskunft
Im Einkommensteuergesetz gibt es die gesetzliche
Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e Einkommensteuergesetz). Nur diese
sichert dem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf eine inhaltlich
richtige Auskunft zu. Der BFH folgert dies aus der Tatsache, dass
Arbeitgeber in ihrer „Funktion der Steuererhebung für den Staat“ ein
Anrecht auf entsprechende verbindliche Auskünfte hätten.
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