Nach dem Einkommensteuerrecht dürfen Aufwendungen für Geschenke an
Nichtarbeitnehmer eines Steuerpflichtigen nicht den Betriebsausgaben
hinzugerechnet werden. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der
Wert der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände
insgesamt 35 € nicht übersteigt. Kleine Geschenke sind also steuerlich
absetzbar.
Pauschalsteuer
Für Geschenke im Wert von über 35 € wird darüber hinaus beim
Beschenkten Einkommensteuer fällig. Der Schenkende kann diese auf
Sachzuwendungen entfallende Einkommensteuer in Form einer 30%igen
Pauschalsteuer übernehmen (§ 37b des Einkommensteuergesetzes). Fraglich
war, ob die auf die nicht abzugsfähigen Geschenke entfallende
Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
FG-Urteil
Das Niedersächsische Finanzgericht verneinte dies in einem jüngst
veröffentlichten Urteil (vom 16.01.2014, Az. 10 K 326/13). Die
Pauschalsteuer ist Teil des Geschenks und kann somit nicht anders
behandelt werden. Mit Übernahme der Steuer des Beschenkten wendet diesem
der Schenker einen weiteren Vorteil zu. Somit ist die auf das Geschenk
entfallende Steuer Teil dieses Geschenks. Gegen das Urteil wurde Revision
eingelegt (BFH IV R 13/14).
Stand: 15. April 2014
Bild: W. Heiber Fotostudio - Fotolia.com
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