Der Bundesfinanzhof hat in seiner Jahrzehnte langen Rechtsprechung den
Tatbestand des „ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses“
geschaffen. Dieser soll dazu dienen, Vergünstigungen und Vorteile, die
Arbeitnehmern von ihren Arbeitgebern außerhalb des Arbeitslohnes
zufließen, aus den steuerpflichtigen Lohneinkünften auszunehmen. Tritt das
Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den
Hintergrund, ist eine Lohnzuwendung regelmäßig zu verneinen. Letzteres
trifft regelmäßig für Betriebsveranstaltungen zu, sofern diese angemessen
sind bzw. die 110-€-Grenze nicht überschritten wird.
Buß- und Verwarnungsgelder
Übernimmt ein Arbeitgeber die Bußgelder seiner Arbeitnehmer, kann der
Arbeitgeber allerdings nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen
Interesse handeln. Denn die Funktion eines Betriebs kann nicht auf einem
rechtswidrigen Tun gründen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem
aktuellen Urteil festgestellt (v. 14.11.2013, VI R 36/12). Im Streitfall
hatte eine Spedition die gegen die Fahrer verhängten Bußgelder wegen
Überschreitens von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten
übernommen. Das Finanzamt forderte hierfür Lohnsteuer nach.
Fazit
Die vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätze zum „ganz überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse“ bleiben von dem obigen Urteil grundsätzlich
unberührt. Davon auszuklammern sind jedoch alle Leistungen des
Arbeitgebers, die in Verbindung mit Zuwiderhandlungen des Arbeitnehmers
stehen. Auch wenn diese Zuwiderhandlungen im Rahmen der betrieblichen
Arbeitsleistung erfolgt sind.
Stand: 15. April 2014
Bild: Jürgen Fälchle - Fotolia.com
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