Das Außensteuergesetz (AStG) regelt Steuergestaltungen mit
Niedrigsteuerländern. Es enthält u.a. diverse Vorschriften zur
Gewinnabgrenzung und Gewinnverteilung, die die Verlagerung von steuerbaren
Einkünften in niedrigbesteuerte Gebiete weitestgehend verhindern
sollen.
Fremdvergleichsgrundsatz
Ein wesentlicher Grundsatz zur Gewinnabgrenzung bzw. zur Verhinderung
von Gewinnverlagerungen ist der Fremdvergleichsgrundsatz, der besagt, dass
grenzüberschreitende Geschäfte zwischen nahestehenden Personen (darunter
fallen insbesondere Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und
Betriebsstätte oder zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften) wie unter
fremden Dritten abzurechnen sind. Dieser Grundsatz wird künftig für alle
Investitionsalternativen verbindlich eingeführt, also insbesondere auch
für Personengesellschaften, Mitunternehmerschaften und Betriebsstätten (§
1 Abs. 1 Satz 2 AStG-E).
Geschäftsbeziehung
Wesentlich erweitert wird auch der Begriff der Geschäftsbeziehung.
Unter einer solchen wird nicht mehr nur eine „schuldrechtliche Beziehung“
(alte Definition) verstanden, sondern jeder den Einkünften zugrunde
liegende „wirtschaftliche Vorgang“ (§ 1 Abs. 4 AStG-E). Damit werden
Geschäftsverhältnisse zwischen einem Unternehmen und seiner Betriebsstätte
(zwischen diesen sind und waren bislang keine schuldrechtlichen
Beziehungen möglich) in den Anwendungskreis des AStG klar einbezogen.
Stand: 12. August 2012
Bild: doris_bredow - Fotolia.com
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