Das Finanzamt hat Säumniszuschläge zu erheben, wenn der
Steuerpflichtige eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht bis zum
Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet (§ 240 Abs. 1 Satz 1 der
Abgabenordnung-AO). Der Säumniszuschlag entsteht im Unterschied zu
Verspätungszuschlägen oder Zwangsgeldern unmittelbar kraft Gesetzes und
beträgt für jeden angefangenen Monat der Nichtzahlung ein Prozent des
abgerundeten rückständigen Steuerbetrags.
Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen
Säumniszuschläge werden nicht automatisch erstattet, wenn der
Steuerbescheid später geändert wird. Dies gilt nur dann, wenn eine
rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige
vorher die Aussetzung der Vollziehung beantragt und diese - obwohl
möglich und geboten - abgelehnt worden ist. In solchen Fällen ist ein
Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten, wie der
Bundesfinanzhof entschieden hat (Urteil vom 24.04.2014, Az. V R 52/13).
Dem Einwand der Finanzverwaltung, Säumniszuschläge hätten auch als
Druckmittel den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung der Steuern
anzuhalten und seien deshalb nur zur Hälfte zu erlassen, entgegnete der
Senat, dass der Steuerpflichtige keinerlei Säumniszuschläge zu zahlen
hätte. Abweichende Entscheidungen des BFH seien überholt.
Stand: 30. September 2014
Bild: Robert Kneschke - Fotolia.com
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