Der für Familienrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs (BGH)
hat in einem aktuellen Urteil (Az. XII ZR 40/09) entschieden, dass der
„Goodwill“, also der immaterielle Wert eines Unternehmens, den ein
Käufer bereit wäre zu bezahlen für den Kundenstamm, den Ruf des
Unternehmens, Lage der Firma usw., bei der Berechnung des
Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass im
Fall einer Scheidung immaterielle Firmenwerte in Geld auszugleichen
sind. Ein hoher Goodwill führt beim Unternehmen unter Umständen zu einem
hohen Geldabfluss, dem keine tatsächlich vereinnahmten liquiden Mittel
gegenüberstehen, wenn das Unternehmen nicht tatsächlich verkauft
wird.
Bewertung:
Der BGH hat in dem Urteil zugleich auch die Kriterien
zusammengefasst, nach der ein Unternehmenswert im Scheidungsfall
einschließlich Goodwill zu ermitteln ist. Danach ist der
Unternehmenswert nach der modifizierten Ertragswertmethode in vier
Schritten zu ermitteln: Zunächst ist der Substanzwert zu errechnen aus
der Summe der Werte für das Inventar, der Grundstücke, der Kontoguthaben
usw. Diesem Wert addiert sich der Goodwill hinzu. Davon abgezogen werden
kann ein gedachter Unternehmerlohn und fiktive Ertragsteuern, die im
Fall eines tatsächlichen Verkaufs anfallen würden.
Abhilfe Ehevertrag:
Um im Fall einer Scheidung die Existenz des Unternehmens nicht zur
gefährden, empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrages.
Stand: 12. Oktober 2011
Bild: Alexander Orlov - Fotolia.com
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