Ist ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes seines eigenen
Hausstandes beschäftigt und unterhält er am Beschäftigungsort eine
Zweitwohnung, kann er die Miet- und Mietnebenkosten für die Wohnung als
Werbungskosten geltend machen. Strittig war bisher, ob dies auch für einen
separat angemieteten PKW-Stellplatz gilt. Die Finanzverwaltung lehnte
einen Werbungskostenabzug im Regelfall ab bzw. argumentierte, dass diese
zu den Unterhaltskosten für den PKW gehören und mit der
Entfernungspauschale für Familienheimfahrten abgegolten wären.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) rechnete hingegen die Stellplatzkosten zu den
notwendigen Mehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Stellplatzkosten würden zwangsläufig entstehen, wenn der Stellplatz zum
Schutz des Fahrzeugs oder wegen der angespannten Parkplatzsituation am
Beschäftigungsort angemietet wird.
Berufliche Veranlassung nicht relevant
Der BFH betonte, dass es für den Werbungskostenabzug unerheblich sei,
ob der Steuerpflichtige seinen Privat-PKW für berufliche Zwecke nutzt oder
nicht. Denn der Werbungskostenabzug im Rahmen der doppelten
Haushaltsführung würde gerade auch solche Kosten erfassen, die - ohne den
aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt – regelmäßig zu den
Lebensführungskosten gehören (BFH Urt. v. 13.11.2012, VI R 50/11).
Stand: 12. April 2013
Bild: dreamer - Fotolia.com
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