Sind die festgesetzten Steuervorauszahlungen der Höhe nach
angemessen?
Steuervorauszahlungen
Die Finanzbehörden können quartalsweise Steuervorauszahlungen auf die
Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer verlangen.
Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen ist die Einkommensteuer, die
sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 1, 3
Einkommensteuergesetz-EStG, § 31 Körperschaftsteuergesetz-KStG, § 19
Gewerbesteuergesetz-GewStG). Die Steuervorauszahlungen für das
Geschäftsjahr 2014 bemessen sich im Regelfall auf den Steuerbescheiden für
das Kalenderjahr 2012 bzw. den Wirtschaftsjahren 2011/2012 oder
2012/2013.
Einkünfte-/Gewinnrückgang
Das heißt im Klartext, dass die Einkünfte/Gewinne aus diesen Jahren
auch für 2014 zutreffend sein müssen. Wird für 2014 ein
Einkünfte-/Gewinnrückgang infolge geplanter Investitionen und/oder einer
schlechteren Umsatzentwicklung erwartet, sollte eine Herabsetzung der
Vorauszahlungen beantragt werden.
Antragstellung
Dem (formlos zu stellenden) Antrag auf Herabsetzung der
Steuervorauszahlungen sollte eine Prognose über die niedrigere
Einkünfte-/Gewinnentwicklung des laufenden Steuerjahres und - soweit noch
nicht veranlagt - auch eine solche für das vergangene Steuerjahr beigefügt
werden. Außerdem sollte die niedrigere Einkünfte-/Gewinnentwicklung
begründet werden können.
Stand: 12. Februar 2014
Bild: momius - Fotolia.com
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