Für deutsche Rentner endet grundsätzlich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht mit Aufgabe des ständigen Wohnsitzes in Deutschland. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der deutsche Fiskus nicht weiterhin auf vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger ins Wohnsitzland des Rentners überwiesene Leibrentenzahlungen zugreifen kann.
Besteuerungsrecht Deutschland
So hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die beschränkte Einkommensteuerpflicht für von der Deutschen Rentenversicherung Bund in das Ausland gezahlte Renten nicht durch eine DBA-Regelung ausgeschlossen ist. Im Streitfall hatte eine in Kanada lebende deutsche Rentnerin gegen die Besteuerung ihrer Bezüge durch die deutsche Finanzverwaltung geklagt – ohne Erfolg (Urteil vom 20.12.2017, I R 9/16).
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
Rentenbezüge zählen zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz-EStG. Nach dieser Vorschrift kann Deutschland von inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse oder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen gezahlte Leistungen auch im Wegzugsfall besteuern. Doppelt Steuern zahlen müssen deutsche Rentner zwar nicht. Denn die einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) schließen im Regelfall ein Zugriffsrecht des Ansässigkeitsstaates für solche Einkünfte aus. Das Urteil zeigt allerdings, dass deutsche Renteneinkünfte unabhängig vom Steuerniveau des Wohnsitzstaates mit hohen deutschen Steuern belastet bleiben.
Stand: 27. Juni 2018
Bild: James Steidl - stock.adobe.com
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