Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer Abnutzung unterliegen,
sind abzuschreiben (Abschreibungsgebot). Handelsrechtlich stellt die
Abschreibung ein Instrument der Bewertung dar, da abnutzbare
Wirtschaftsgüter in der Bilanz mit ihren Anschaffungs-/Herstellungskosten,
vermindert um die Abschreibung anzusetzen sind. Steuertechnisch bewirkt
die Abschreibung als „Absetzung für Abnutzung (AfA)“, dass sich die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die gesamte Nutzungsdauer
hinweg gewinnwirksam auswirken können. Die gebräuchlichste Art der
Abschreibung ist die lineare Abschreibung. Darüber hinaus gibt es die
degressive Abschreibung oder auch die Leistungsabschreibung.
Leistungsabschreibung
Die Leistungsabschreibung bietet sich als Alternative zur linearen
Abschreibung an. Die Leistungsabschreibung ist steuerlich zulässig „bei
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es
wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der
Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen“ (§ 7 Abs. 1 Satz 6 des
Einkommensteuergesetzes – EStG).
Voraussetzung
Der Steuerpflichtige kann dieses Verfahren statt der linearen
Abschreibung wählen, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang
der Leistung nachweist. Bei dem abzuschreibenden Wirtschaftsgut muss es
sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln.
Berechnung
Die Leistungs-AfA bemisst sich aus den Anschaffungskosten,
multipliziert mit der Zahl der tatsächlichen Leistungseinheiten in dem
AfA-Jahr, dividiert durch die geschätzte Gesamtleistung.
Stand: 23. Juni 2014
Bild: Sabimm - Fotolia.com
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