Ein gar nicht so seltener Fall: Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer erreicht das 65. Lebensjahr und scheidet aus. Er erhält Pensionszahlungen von der GmbH. Der neu bestellte Geschäftsführer bewährt sich nicht, wird wieder abberufen und der „alte“ tritt wieder an. Er erhält nun neben seiner Pensionszahlung auch ein Gehalt. Betriebsprüfer werten die Pensionszahlung wegen der Weiterbeschäftigung gerne als verdeckte Gewinnausschüttung. So war es auch in dem Fall, den das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat (Urt. v. 25.7.2019, 10 K 1583/19 K).
FG-Urteil
Das FG ist in einem ähnlich gelagerten Fall von dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsprechung abgewichen, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Im dem konkreten Fall war einerseits die Wiedereinstellung des Gesellschafters bei Beginn der Pensionszahlung nicht geplant. Die Wiedereinstellung erfolgte vielmehr im Interesse der Gesellschaft. Außerdem bezog der Pensionist nur ein geringes Gehalt (26 % seiner früheren Bezüge).
Keine Weiterbeschäftigung
Das FG sah aus diesen Gründen keine unveränderte Weiterbeschäftigung gegeben, welche eine verdeckte Gewinnausschüttung begründet hätte. Zudem waren die Voraussetzungen für die Pensionszahlung bereits vor Abschluss des neuen Anstellungsvertrages erfüllt. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.
Stand: 18. Dezember 2019
Bild: Elnur - stock.adobe.com
Über uns
Wir sind Ihr Steuerberater für Mandanten für Schönaich, Herrenberg, Böblingen und Sindelfingen. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema benötigen, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren!
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.