Mit Kindern bzw. nahen Angehörigen wird im Regelfall ein im Vergleich
zum Marktniveau niedrigerer Mietzins vereinbart. Zugleich aber sollen die
Werbungskosten im Zusammenhang mit der Wohnung voll absetzbar sein. Seit
1.1.2012 gilt hierzu: Beträgt die tatsächliche Miete weniger als 66 % der
ortsüblichen Miete, müssen die Werbungskosten aufgeteilt werden. Liegt der
Mietzins, den der Angehörige zahlt, genau bei 66 % der ortsüblichen Miete
oder darüber, können die vollen Werbungskosten abgezogen werden. Bislang
musste der tatsächliche Mietzins lediglich mindestens 56 % der
ortsüblichen Miete betragen, um durch Vorlage einer positiven
Prognoserechnung den vollen Werbungskostenabzug zu bekommen. Betrug die
tatsächliche Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Miete, wurde der volle
Werbungskostenabzug schon bisher ohne Vorlage einer Prognoserechnung
gewährt.
Keine Prognoserechnung mehr erforderlich:
Künftig wird nur noch auf das Verhältnis der tatsächlichen Miete zur
ortsüblichen Miete abgestellt, eine Prognoserechnung ist bei verbilligter
Vermietung grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
Stand: 12. Dezember 2011
Bild: Markus Mainka - Fotolia.com
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