Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und diesen nicht
gefährden wollen, müssen ihre Eingangsrechnungen genau prüfen. Dies gilt
besonders im Hinblick auf ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH).
Der BFH hat mit Urteil vom 2.9.2010 (Az. V R 55/09) entschieden, dass
Rechnungen ohne Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Ausstellers nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Damit kommt jenen
Rechnungsmerkmalen, die der Gesetzgeber in § 14 Abs. 4 bzw. § 14a UStG
festgelegt hat, erhöhte Bedeutung zu. Andere Bezeichnungen, die auf eine
Steuer- oder USt-ID-Nummer schließen lassen, genügen nicht.
Aktenzeichen genügt nicht:
Im Streitfall war auf der Rechnung nur das Aktenzeichen angegeben, das
das Finanzamt dem Rechnungsaussteller im Schriftverkehr über die Erteilung
der Steuernummer mitgeteilt hatte. Dieses genügte nicht. Allein die Angabe
der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf einer
Rechnung entscheidet über das Ja oder Nein des Vorsteuerabzugs.
Unternehmer mit Vorsteuerabzugsberechtigung müssen angegebene Nummern auf
Eingangsrechnungen stets auf Plausibilität prüfen.
Eindeutig keine USt-ID-Nummer:
In dem Fall hielt es der BFH für offensichtlich, dass das Aktenzeichen
keine USt-ID-Nummer oder Steuernummer sein konnte. Neben der Steuer- oder
USt-ID-Nummer müssen selbstverständlich alle übrigen im Gesetz genannten
Kriterien erfüllt sein.
Stand: 15. Dezember 2010
Bild: Tomasz Trojanowski - Fotolia.com
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