Das Bundesfinanzministerium hat in gleichlautenden Erlassen vom 02.01.2015 (Az. 2014/1114693) die Termine für die Abgabe der Steuererklärung 2014 im Kalenderjahr 2015 bekannt gegeben. Erklärungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach dem Außensteuergesetz sind bis zum 31.05.2015 abzugeben.
Fristverlängerungen
Für Steuererklärungen, die durch Steuerberater, Gesellschaften, Verbände, Behörden oder Körperschaften angefertigt und eingereicht werden, die zur unbeschränkten oder beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, gilt eine allgemeine Abgabefrist bis zum 31.12.2015. Für die Steuererklärungen der Land- und Forstwirte gilt eine Frist bis zum 31.05.2016. Auf begründeten Einzelantrag hin kann die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen bis zum 29.02.2016 verlängert werden. Für die Steuererklärungen der Land- und Forstwirte gilt eine Verlängerungsfrist bis zum 31.07.2016. Weitergehende Fristverlängerungen kommen grundsätzlich nicht in Betracht.
Übermittlung per Telefax
Zur Einhaltung der Abgabefristen können Steuererklärungen ggf. auch per Telefax übermittelt werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden kann (BFH, Urteil v. 08.10.2014, VI R 82/13).
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