Die Gewerbesteuer ist seit der Unternehmenssteuerreform 2008 nicht mehr
als Betriebsausgabe abzugsfähig. Hiergegen richten sich
verfassungsrechtliche Bedenken (Revisionsverfahren BFH Az. I R 21/12). Die
Finanzverwaltung hat reagiert und erlässt alle Gewerbesteuermessbescheide
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 nur noch unter Vorläufigkeitsvermerk
(BMF-Schreiben vom 10.12.2012).
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung
Nicht nur der Gewerbesteuerabzug bei der Einkommensteuer, sondern auch
die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer stößt auf
verfassungsrechtliche Bedenken. Das Finanzgericht Hamburg hat mit
Beschluss v. 29.2.2012, 1 K 138/10 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
angerufen. Der Vorlagebeschluss richtet sich gegen die Hinzurechnung der
Summe aus Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1a GewStG) sowie der
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (§ 8 Nr. 1d und e GewStG).
Unter Berufung auf das Verfahren beim BVerfG (Az: 1 BvL 8/12) haben die
Obersten Finanzbehörden der Länder durch gleichlautende Erlasse vom
30.11.2012 ihre Finanzämter angewiesen, Festsetzungen des
Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 bezüglich der
streitigen Hinzurechnungen nur noch vorläufig durchzuführen.
Stand: 12. Januar 2013
Bild: alphaspirit - Fotolia.com
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