Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus
Gewerbebetrieb und aus freiberuflicher bzw. selbstständiger Tätigkeit
erzielen, müssen ihre Einkommensteuererklärung 2011 erstmalig zwingend
elektronisch übermitteln. Bislang war es dem Steuerpflichtigen
freigestellt, ob er die Steuererklärung elektronisch oder in Papierform
einreicht. Die zwingende elektronische Abgabe gilt außerdem für alle
Feststellungserklärungen sowie für die Anlage EÜR
(Einnahmenüberschussrechnung). Nicht betroffen von der elektronischen
Abgabepflicht sind Arbeitnehmer.
Abgabefrist:
Bei genereller Abgabepflicht endet die Abgabefrist für elektronische
als auch für Steuererklärungen in Papierform am 31. Mai 2012. Sofern der
Steuerpflichtige nicht zur Abgabe verpflichtet ist und die Veranlagung
beantragt, gilt eine Abgabefrist bis 31.12.2015.
Umsatzsteuererklärungen:
Was vielfach bereits anhand der regelmäßigen
Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Monats-/Quartalsmeldungen) praktiziert wurde,
wird ab dem 1.1.2012 auch für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung Pflicht!
Nach § 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes ist die elektronische
Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtend. Dies gilt
erstmalig für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden (vgl. §
27 Abs. 17 des Umsatzsteuergesetzes). Eine elektronische
Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist somit erstmals für das Jahr 2011
abzugeben. Die Abgabefrist endet am 31. Mai 2012.
Stand: 12. Januar 2012
Bild: Andreas F. - Fotolia.com
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