Ein Unternehmen hatte seiner Angestellten das Weihnachtsgeld in Form von monatlichen Zuschlägen in Höhe eines Zwölftels des Weihnachtsgeldes ausbezahlt. In dem maßgeblichen Arbeitsvertrag war bestimmt, dass die Arbeitnehmerin neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhält. Die Klägerin forderte, dass sowohl ihr Monatsgehalt als auch die Jahressonderzahlungen, wie u. a. das Weihnachtsgeld, auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns i.H.v. € 8,50 brutto pro Stunde geleistet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab.
Weihnachtsgeld nicht in Höhe des Mindestlohnes
Nach Auffassung des BAG würde das Mindestlohngesetz keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge begründen, so die Richter (BAG vom 25.5.2016, 5 AZR 135/16). Vielmehr kommt den in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen Erfüllungswirkung zu, so dass der Regellohn und die Jahressonderzahlung zusammen betrachtet werden müssten.
Fazit
Durch die regelmäßige monatliche Auszahlung des Weihnachtsgeldes erreichte das Unternehmen, dass die Sonderleistung Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung der Beschäftigten darstellte. Folglich war diese Sonderleistung auf den Mindestlohn anrechenbar. Der Mindestlohn erhöht sich im Übrigen zum 1.1.2017 auf € 8,84 pro Stunde.
Stand: 29. November 2016
Bild: goldbany - Fotolia.com
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