Für Mitarbeiter, die bis zum 31.12. noch nicht ihren gesamten Jahresurlaub beansprucht haben oder Überstunden mit ins nächste Jahr nehmen, muss zum Jahresende bzw. Geschäftsjahresende eine Rückstellung gebildet werden (sogenannter „Verpflichtungsüberschuss“). So ist beispielsweise eine Rückstellung in Höhe eines Monatsgehaltes für solche Mitarbeiter zu bilden, die zusammen mit Überstunden und noch nicht verbrauchten Urlaubstagen auf einen Arbeitsmonat kommen.
Weihnachtsgelder von der GmbH
Arbeitslöhne, die die GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer auszahlt, werden in der Regel von der Finanzverwaltung nur anerkannt, wenn sie mit der GmbH vorab schriftlich vereinbart worden sind. Das gilt insbesondere für Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld. Gesellschafter-Geschäftsführer, die sich auch im nächsten Jahr zusätzlich zu ihrem regelmäßigen Gehalt von ihrer GmbH ein Weihnachtsgeld auszahlen lassen, sollten daher in diesem Jahr noch eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Stand: 26. November 2015
Bild: drubig-photo - Fotolia.com
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