Als Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort – der Gesetzgeber spricht hier von „Unterkunftskosten“ – können die „tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden“, höchstens aber € 1.000,00 pro Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz/EStG). Das Gesetz bestimmt nicht näher, welche Aufwendungen zu den Unterkunftskosten gehören. Die Finanzverwaltung rechnete bislang praktisch „alles“ dazu.
BFH-Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im aktuellen Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Begriff der Unterkunftskosten herausgenommen. Im Streitfall machte ein Steuerpflichtiger neben den Mietkosten auch Kosten für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel geltend. Die Finanzverwaltung begrenzte alle Aufwendungen auf € 1.000,00 pro Monat. Zu Unrecht, wie der BFH jetzt entschieden hat.
Fazit
Zu den beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zählen nur die Miete, die Nebenkosten, Kosten für Kfz-Stellplätze, Sondernutzungen für Gärten usw. Die Nutzung von Einrichtungsgegenständen und Haushaltsartikel kann nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichgesetzt werden. Diese Aufwendungen können zusätzlich und unbegrenzt nach den allgemeinen Regeln des Steuerrechts entweder sofort, wenn es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, oder über die Nutzungsdauer verteilt als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Stand: 29. Juli 2019
Bild: Benjamin LEFEBVRE - stock.adobe.com
Über uns
Wir sind Ihr Steuerberater für Mandanten für Schönaich, Herrenberg, Böblingen und Sindelfingen. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema benötigen, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren!
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.