1-%-Methode: nur Sonderzubehör im Zeitpunkt der Erstzulassung
zählt!
Sonderzubehör:
Die private Nutzung eines Firmenwagens ist bekanntlich jeden
Kalendermonat mit einer Pauschale in Höhe von 1 % des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung, zuzüglich der Kosten der
Sonderausstattung (jeweils einschließlich der Umsatzsteuer) zu
versteuern.
BFH-Urteil:
Zu dem steuerpflichtigen Sonderzubehör gehört allerdings nur das
werkseitig eingebaute Sonderzubehör, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in
einem Urteil festgestellt hat (Urt. v. 13.10.10, VI R 12/09). Der BFH
begründete seine Entscheidung, in der es um den nachträglichen Einbau
einer Flüssiggasanlage ging, u. a. damit, dass es sich bei nachträglich
eingebautem Sonderzubehör zum einen nicht um werkseitig zusätzlich
eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs handelt. Zum anderen sei die
zusätzliche Ausstattung auch nicht im Zeitpunkt der Erstzulassung
vorhanden. „Das Gesetz stellt bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift
auf das gesetzliche Merkmal des Zeitpunktes der Erstzulassung sowohl für
die Umsatzsteuer als auch für die Sonderausstattung ab“, so der BFH.
Nichts anderes kann für nachträglich angeschaffte Alufelgen, Telefone,
Stereoanlagen usw. gelten. Dieses Zubehör galt immer als beliebter
Angriffspunkt der Betriebsprüfer.
Stand: 12. Juli 2011
Bild: Mikael Damkier - Fotolia.com
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