Kein doppelter Höchstbetrag bei mehreren Einkünften
Aufwendungen
Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können bis in Höhe von 1.250 € pro Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die betreffende betriebliche oder berufliche Tätigkeit, für die das Zimmer genutzt wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Mehrere Tätigkeiten
Ein Steuerpflichtiger nutzte sein Arbeitszimmer für seine selbstständige als auch nichtselbstständige Arbeit. Außerdem benötigte er das Zimmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs. Er klagte auf Vervielfältigung des Abzugsbetrags um die Anzahl seiner unterschiedlichen Einkunftsarten.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah hingegen keine Gründe, den Abzugsbetrag der Anzahl der unterschiedlichen Einkünfte entsprechend zu vervielfältigen. Es hätte keinen Einfluss auf die Höhe der Kosten, ob die Tätigkeit des Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer einer oder mehreren Einkunftsarten zuzuordnen ist (Urt. v. 16.07.2014, X R 49/11).
Fazit
Damit bleibt es beim Höchstabzug von 1.250 € für ein Arbeitszimmer auch bei intensiver Nutzung für mehrere Tätigkeiten. Ein Steuerabzug der Kosten in tatsächlicher Höhe bleibt nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Stand: 27. März 2015
Bild: jackfrog - Fotolia.com
Über uns
Wir sind Ihr Steuerberater für Mandanten für Schönaich, Herrenberg, Böblingen und Sindelfingen. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema benötigen, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren!
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.