Ein Sachbearbeiter aus dem Finanzamt Saarland machte einen teuren
Eingabefehler: Er hatte bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung
eines Arbeitnehmers die von seinem Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer zu
hoch in den Computer eingegeben, genauer gesagt um das Zehnfache zu hoch.
Daraufhin erhielt der Steuerpflichtige eine hohe Steuererstattung. Als die
interne Revision das merkte, erließ das Finanzamt eine geänderte
Anrechnungsverfügung, forderte das Geld vom Arbeitnehmer zurück und setzte
obendrein Zinsen fest. Der Betreffende ging darauf hin zum Finanzgericht,
wo er erst einmal unterlegen ist.
BFH-Urteil
Das Revisionsverfahren war für den Steuerpflichtigen erfolgreich. Der
BFH hat entschieden, dass die „Rechtssicherheit“ Vorrang habe. Dies
bedeutet, dass nach 5 Jahren ein eindeutiger Schlussstrich zu ziehen ist.
Nach Ablauf von 5 Jahren kann weder der Steuerpflichtige vom Finanzamt
noch das Finanzamt vom Steuerpflichtigen etwas zurückfordern (BFH, Urt. v.
25.10.11, VII R 55/10).
Ausnahmen
Ausnahmen bestehen natürlich, nämlich dort, wo die
Festsetzungsverjährung mehr als 5 Jahre beträgt, z.B. bei
Steuerhinterziehung. Hier kann das Finanzamt bis zu 10 Jahre zurück
Steuern nachfordern.
Stand: 12. März 2012
Bild: eccolo - Fotolia.com
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