Auslandsgeschäfte

Von USt-IdNr-Bestätigungsverfahren, EU-Lieferungen bis zu Steuern

USt-IdNr. Bestätigungsverfahren

Deutsche Unternehmerinnen und Unternehmer können sich die Gültigkeit einer von einer EU. Geschäftspartnerin bzw. einem EU-Geschäftspartner angegebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mittels eines elektronischen Verfahrens über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigen lassen. Die Anfragen sind kostenfrei. Anfrageberechtigt ist jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. Die Anfrage muss immer die deutsche USt-IdNr. enthalten. Einfache und qualifizierte Anfragen können über das Internetformular des BZSt (https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html) gestellt werden.

Alternativ können Anfragen auch postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail an das BZSt gerichtet werden.

Postadresse Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis,
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2, 66740 Saarlouis

Telefonnummer für das Umsatzsteuerkontrollverfahren: 0228 406-1222
Telefax: 0228 406-3801

Bei Anfragen über das Internet kann der Unternehmer den Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder durch die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot in das System des Unternehmens führen.

Bei Einzelanfragen über das Kontaktformular, per E-Mail, Brief oder bei einer telefonischen Anfrage antwortet das BZSt schriftlich.

Unternehmern stehen zwei Arten von Bestätigungsverfahren zur Verfügung, wobei die einfache Bestätigung zwingend vor einer qualifizierten Bestätigung zu erfolgen hat.

Einfaches Bestätigungsverfahren: Hier wird lediglich die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen USt-IdNr. überprüft. Der Bezug zu einem bestimmten Unternehmer wird nicht hergestellt. Grundsätzlich sind positive Bestätigungen im einfachen Bestätigungsverfahren für den Vertrauensschutz nicht ausreichend.

Qualifiziertes Bestätigungsverfahren: Bei diesem Verfahren wird neben der Gültigkeit einer USt-IdNr. auch die Übereinstimmung des Firmennamens (einschließlich der Rechtsform), Firmenortes, der Postleitzahl und der Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten überprüft. Dabei muss der Steuerpflichtige seine vorhandenen Angaben zum Firmennamen, Firmenort, Postleitzahl und Straße selbst eingeben. Überprüft werden nur die mitgeteilten Angaben. Es werden keine Daten übermittelt, die sich in der Unternehmerdatei des jeweiligen Mitgliedstaates befinden. Eine Anfrage nach dem qualifizierten Bestätigungsverfahren ist zu empfehlen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bzw. dessen Unternehmereigenschaft bestehen, oder wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden.

Hinweis: Eine qualifizierte Bestätigung setzt zwingend eine einfache Bestätigung voraus.

Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten und Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen auf der Rechnung auf die Steuerfreiheit der Lieferung hinweisen (z. B. mit „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“) und nach dem derzeit noch gültigen Gesetz zusätzlich zu ihrer eigenen USt-IdNr. auch die USt-IdNr. der Abnehmerin bzw. des Abnehmers auf der Rechnung vermerken. Zu der Angabepflicht der USt-IdNr. des Abnehmers hat der Europäische Gerichtshof mit dem Urteil vom 27.9.2012 (C-587/10 VSTR) entschieden, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auch dann vorliegen kann, wenn der Abnehmer über keine USt-IdNr. verfügt. Die Unternehmereigenschaft des Abnehmers hänge demnach nicht von einer USt-IdNr., sondern allein von dessen wirtschaftlicher Tätigkeit ab.

Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist ein Buchnachweis zu führen und der Versand, die Beförderungen oder die Abholung zu dokumentieren. Der Nachweis kann z. B. durch Frachtbrief, Konnossement oder einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs erfolgen.

Darüber hinaus ist das sogenannte tracking-and-tracing-Protokoll bei Transport durch Kurierdienstleister oder Empfangsbescheinigungen eines Postdienstleisters bei Postsendungen möglich.

Versendet der Abnehmer den Liefergegenstand, kann der Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstandes von einem Bankkonto des Abnehmers zusammen mit einer vollständigen Bescheinigung des beauftragten Spediteurs geführt werden. Zusätzlich erforderlich ist hier eine Versicherung des Spediteurs, dass er den Gegenstand tatsächlich an den maßgeblichen Ort befördern wird.

Zum 1.10.2013 wurde als weitere Nachweismöglichkeit für umsatzsteuerfreie Lieferungen in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet die sogenannte Gelangensbestätigung eingeführt. Gemäß § 17b Abs. 2 Nr. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung muss eine Gelangensbestätigung u. a. den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie die Menge des Gegenstands der Lieferung und seine handelsübliche Bezeichnung enthalten. Werden Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, ist auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer zu notieren. Bei Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder Versendung durch den Abnehmer ist Ort und Monat des Erhalts des Gegenstands anzugeben. Bei Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer ist die Bestätigung mit Ort und Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands zu ergänzen. Außerdem ist das Ausstellungsdatum der Bestätigung anzugeben und diese ist zu unterschreiben.

Zusammenfassende Meldung: Innergemeinschaftliche Warenlieferungen, sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet (§ 3a Abs. 2 UStG) sowie innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte müssen von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer regelmäßig in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM, § 18a UStG) dokumentiert und elektronisch an das BZSt übermittelt werden. Die Meldungen sind monatlich zu erstatten. Bei Umsätzen von nicht mehr als € 50.000,00 im laufenden Kalendervierteljahr als auch in den vier vorangegangenen Kalendervierteljahren ist die quartalsweise Meldung ausreichend.

Geringfügigkeitsschwelle

Zum 1.7.2021 sind die EU-uneinheitlichen Lieferschwellen nach § 3c Abs. 3 UStG a. F. entfallen. Seit dem 1.7.2021 gilt die (EU-einheitliche) sog. Geringfügigkeitsschwelle nach § 3c Abs. 4 UStG in Höhe von (netto) € 10.000,00.

Bei Lieferungen an

  • private Abnehmerinnen und Abnehmer,
  • Unternehmerinnen und Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen,
  • Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer,
  • pauschalierte Landwirtinnen und Landwirte,
  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. Gemeinden) bzw. nicht für ihr Unternehmen tätig werden,

hat der Unternehmer die Lieferung bis in Höhe der Geringfügigkeitsschwelle im Inland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der leistende Unternehmer erkennt die genannten Abnehmer daran, dass sie keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen. Die Geringfügigkeitsschwelle darf im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten worden sein und der Unternehmer darf diese auch nicht im laufenden Kalenderjahr überschreiten (§ 3c Abs. 4 UStG). Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsschwelle siehe die Ausführungen zum One-Stop-Shop weiter unten.

Vorsteuervergütungsverfahren an Unternehmer in EU-Staaten

Deutsche Unternehmerinnen und Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich die Umsatzsteuer, die sie in den übrigen EU-Ländern entrichtet haben, rückerstatten lassen (§ 18g UStG).

Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass der Unternehmer

  • im EU-Mitgliedsstaat der Erstattung nicht ansässig ist,
  • keine Umsätze – ausgenommen Beförderungsleistungen und Reverse Charge Umsätze – getätigt hat und
  • für diese Umsätze im Ansässigkeitsstaat vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Wie läuft das Verfahren ab?

Der Erstattungsantrag ist im Ansässigkeitsstaat elektronisch zu stellen. Deutsche Unternehmer stellen die Anträge auf Vorsteuervergütung elektronisch über das BZSt Online-Portal www.bzst.de. Das BZSt prüft die Unternehmereigenschaft der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und ob im beantragten Vergütungszeitraum die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestanden hat. Das BZSt entscheidet über die Weiterleitung des Antrags innerhalb von 15 Tagen.

Im Einzelnen gilt:

  • Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag bestimmte Angaben zu machen: Name und Anschrift der leistenden Person, Rechnungsdatum und -nummer, Nettobetrag und Umsatzsteuerbetrag, hiervon der abzugsfähige Betrag, Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach einer Kennziffer (Subcodes) von eins bis zehn.
  • Die Übermittlung von Kopien der Rechnungen, deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens € 1.000,00 (bzw. € 250,00 bei Kraftstoffrechnungen) beträgt, kann verlangt werden.
  • Der Mitgliedstaat der Erstattung kann vom Antragsteller auch eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit verlangen sowie die Sprache festlegen, in welcher die Angaben im Erstattungsantrag zu erfolgen haben.
  • Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von € 400,00 (bzw. € 50,00 bei Antragstellung für ein ganzes Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unterschreiten.
  • Nach Antragsstellung können allerdings zusätzliche Informationen, wie z. B. Rechnungskopien oder -originale, angefordert werden.
  • Schnelleres Verfahren: Zwei Monate nach Eingang der angeforderten Informationen, jedenfalls aber innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Erstattungsantrages, wird die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mitgeteilt. Der erstattungsfähige Betrag wird daraufhin innerhalb von zehn Arbeitstagen erstattet.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

1. Ort der Lieferung und sonstigen Leistung

Bei Dienstleistungen mit Auslandsbezug gilt es festzustellen, wo tatsächlich der Ort der Dienstleistung ist. Daran geknüpft ist, welcher Staat die Umsatzsteuer aus dieser Leistung fordern kann.

Leistungsempfänger ist Unternehmer: Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, gilt die Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger (Kunde) sein Unternehmen betreibt. Sonderregelungen bestehen unter anderem für Grundstücksleistungen, Personenbeförderungsleistungen, kulturelle Tätigkeiten, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln. Eine Verlagerung des Ortes der Dienstleistung mittels USt-IdNr. ist nicht mehr möglich.

Ort der sonstigen Leistung: Der umsatzsteuerlich maßgebliche Ort für sonstige Leistungen (§ 3a UStG) wie kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen ist der Ort, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Voraussetzung ist dabei, dass die Leistungen an einen Unternehmer erbracht werden.

Leistungsempfänger ist kein Unternehmer: Für Dienstleistungen an Empfänger, die Privatpersonen sind, gilt als Dienstleistungsort der Ort, an dem sie tatsächlich erbracht werden. Hier bestehen umfangreiche Sonderreglungen, die stark von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig sind. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

2. Besonderheiten bei Fernverkäufen

Innergemeinschaftliche Fernverkäufe: Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet an den Erwerber befördert wird (§ 3c Abs. 1 Satz 2 UStG). Als für die Besteuerung maßgeblich gilt jener Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an die Erwerberin bzw. den Erwerber befindet (Sitz des Empfängers). Bei den innergemeinschaftlichen Fernverkäufen wird unterschieden zwischen jenen mit und ohne elektronischer Schnittstelle. Einzelheiten sind im BMF-Schreiben v. 1.4.2021 III C 3 - S 7340/19/10003 :022 BStBl 2021 I S. 629 erörtert.

Einfuhr-Fernverkäufe: Von den innergemeinschaftlichen Fernverkäufen sind die Einfuhr-Fernverkäufe zu unterscheiden. Ein Einfuhr-Fernverkauf liegt vor, wenn ein Gegenstand aus einem Drittlandsgebiet in einen EU-Mitgliedstaat befördert wird und die Beförderung in dem EU-Mitgliedstaat endet, in dem der Gegenstand eingeführt worden ist oder der Gegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat weiter versendet wird. Als maßgeblich gilt der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung befindet. Bei identischem Mitgliedsstaat (Transportende ist im Einfuhrstaat) gilt der Lieferort nach § 3c Abs. 3 Satz 1 UStG als im Mitgliedstaat der Einfuhr gelegen, wenn die Umsatzsteuer für diese Lieferung im Rahmen des besonderen Besteuerungsverfahrens (§ 18k UStG) entrichtet wird (vgl. im Einzelnen § 3c Abs. 2 bzw. Abs. 3 UStG).

Der Unternehmer ist im Übrigen nicht verpflichtet zu prüfen, in welchem Staat sich der Privatkunde tatsächlich aufhält.

3. Für Erbringer der Dienstleistung

Ausgangsrechnung: Bei Dienstleistungen, deren Leistungsort im Ausland liegt, ist diese Leistung im jeweiligen Ausland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Ausgangsrechnung wäre grundsätzlich also auch mit ausländischer Umsatzsteuer auszustellen und diese Steuer an das ausländische Finanzamt abzuführen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, kann diese Steuer in vielen Fällen aber auf den ausländischen Leistungsempfänger übergehen und man erspart sich als Lieferant damit die Steuererklärung im Ausland. Ausgangsrechnungen an Unternehmer sind in diesen Fällen daher ohne Umsatzsteuer auszustellen. Auf der Rechnung ist auf die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ hinzuweisen.

One-Stop-Shop (OSS): Das vereinfachte Besteuerungsverfahren, das vorsieht, dass EU-Unternehmerinnen und EU-Unternehmer ihre Umsätze an nicht steuerpflichtige Abnehmerinnen und Abnehmer in einem anderen EU-Staat ausschließlich an ihrem Sitzstaat versteuern können, wurde per 1.7.2021 auch auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe ausgedehnt („Mini-One-Stop-Shop“ wurde zum „One-Stop-Shop“, OSS). Der neue erweiterte OSS bietet Unternehmern im B2C-Bereich, welche Leistungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten ausführen, zahlreiche Vereinfachungen, da sie durch die zentrale Anlaufstelle nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst werden müssen.

Die neue Vorschrift des § 18j UStG ermöglicht es EU-Unternehmern, die nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässig sind, seit dem 1.7.2021

  • Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG innerhalb eines Mitgliedstaates (Schnittstellenbetreiber),
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe i.S § 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG und
  • alle am Ort des Verbrauchs steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an Empfänger i.S.d. § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG

über den One-Stop-Shop zu melden.

Darüber hinaus wurde ein neuer „Import-One-Stop-Shop“ (IOSS) für Fernverkäufe von Gegenständen mit einem Sachwert bis € 150,00 aus Staaten außerhalb der EU an Privatpersonen in der EU eingeführt (§ 18k UStG).

Zentrale Anlaufstelle und Anzeigestelle für die Teilnahme an diesem vereinfachten Besteuerungsverfahren ist das BZSt (Einzelheiten vgl. § 18j UStG)

Hinweis: Die EU-Kommission veröffentlichte unter der Webadresse https://taxation-customs.ec.europa.eu/vat-e-commerce_en einen Leitfaden zu den seit dem 1.7. 2021 geltenden Regelungen zum OSS.

Meldungen an die Finanzverwaltung: Dienstleistungen mit Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin bzw. den Leistungsempfänger kommt, sind in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen und dem deutschen BZSt bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden Kalendermonates elektronisch zu übermitteln. Für diese Meldungen wird die gültige und bestätigte USt-IdNr. des Kunden/Leistungsempfängers im anderen EU-Mitgliedstaat benötigt

4. Besonderheiten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle seit 1.7.2021

Als elektronische Schnittstelle gilt ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches (§ 3 Abs. 3a Satz 3 UStG). Für Betreiber einer solchen Schnittstelle wird nach dem neuen § 3 Abs. 3a UStG eine fiktive Lieferkette normiert. So wird ein solcher Unternehmer nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG bei Lieferung eines Gegenstandes, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, so behandelt, als ob der Gegenstand für sein Unternehmen geliefert worden wäre. Dies gilt bei Lieferung an Nichtunternehmer (i.S. § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG), wenn der Schnittstellenbetreiber von einem nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer unterstützt wird.

5. Für Empfänger von Dienstleistungen

Alle Unternehmerinnen und Unternehmer, die sonstige Leistungen aus dem Ausland empfangen, deren Leistungsort Deutschland ist und auf die die Steuerschuld übergeht, brauchen eine USt-IdNr. Dies gilt auch für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer, unecht befreite Unternehmerinnen und Unternehmer und Landwirtinnen und Landwirte.

Eingangsrechnung: Bei Erhalt einer Rechnung von einem ausländischen Dienstleister mit Leistungsort Deutschland, wird der Lieferant im Regelfall auf den Übergang der Steuerschuld hinweisen. Sollte fälschlicherweise ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen sein, so ist diese auch im Zuge eines Vorsteuervergütungsverfahrens im Ausland meist nicht erstattbar. Solche Rechnungen müssen berichtigt werden.

Meldungen an die Finanzverwaltung: Eingangsrechnungen, für die die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht, sind in Summe der Finanzverwaltung in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung zu melden. Sofern der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird in der gleichen Umsatzsteuer-Voranmeldung der gleiche Betrag als Vorsteuer aus Reverse Charge wieder abgezogen (im Ergebnis ein Nullsummenspiel).

Stand: 1. Januar 2024

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