Urlaub in Corona-Risikogebieten - kein Entgeltfortzahlungsanspruch
Hat sich der Arbeitnehmer während seines Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten bzw. ist er wissentlich in ein Land gereist, für das es eine offizielle Reisewarnung gibt oder gegeben hat, besteht für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Lohnfortzahlung während eines obligatorischen Quarantäneaufenthalts. Denn der Arbeitnehmer hat in diesem Fall eine Verhinderung der Arbeitsleistung selbst verschuldet. Nur, falls der Arbeitnehmer seine Tätigkeit während der Quarantänezeit im Homeoffice ausüben kann, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Nachträgliche Reisewarnung
Wurde das Urlaubsland des Arbeitnehmers erst nach dem Urlaubsantritt infolge steigender Infektionszahlen wieder zum Risikogebiet erklärt, besteht hingegen ein Lohnfortzahlungsanspruch während der Quarantänezeit. Den Arbeitnehmer trifft hier kein Verschulden. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn während der Quarantänezeit fort und kann sich diese Zahlungen von der Gesundheitsbehörde erstatten lassen. Der Lohnfortzahlungsanspruch ergibt sich aus § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Hinweis: Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht berechtigt, Arbeitnehmern Reisen in Risikogebiete zu untersagen. Allerdings kann der Arbeitgeber nach der Rückkehr aus Risikogebieten einen Corona-Test verlangen.
Stand: 28. August 2020
Bild: Maksym Yemelyanov - stock.adobe.com
Über uns
Wir sind Ihr Steuerberater für Mandanten für Schönaich, Herrenberg, Böblingen und Sindelfingen. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema benötigen, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren!
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.