Die Höhe des Kurzarbeitergeldes errechnet sich aus der Differenz des im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum im Normalfall anfallenden Bruttoarbeitsentgelts (Soll-Entgelt) und dem infolge der Kurzarbeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt).
Lohnzuschläge als Teil des Soll-Entgelts
Lohnzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen zum Soll-Entgelt des Arbeitnehmers hinzu und erhöhen somit das Kurzarbeitergeld. Für die Berechnung sind die bei Vollarbeit normalerweise anfallenden Zuschläge zu ermitteln. Sofern die Höhe der Zulagen oder Zuschläge nicht ermittelt werden kann, ist auf den vorangegangenen Abrechnungszeitraum abzustellen.
Steuerliche Bewertung
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie die gesetzlichen Höchstprozentsätze nicht überschreiten. Nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) gelten u. a. folgende Höchstsätze: 25 % für Nachtarbeit, 50 % für Sonntagsarbeit sowie 125 % für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen. Bei der Berechnung ist ein maximaler Grundlohn von € 50,00 je Stunde zu berücksichtigen.
Sozialversicherung
Im Unterschied zum Steuerrecht sind Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nur sozialversicherungsfrei, soweit der Grundlohn € 25,00 je Stunde nicht übersteigt. Daher können sich auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld sozialversicherungspflichtige Bezüge trotz gegebener Steuerfreiheit ergeben.
Stand: 27. August 2020
Bild: alexmat46 - stock.adobe.com
Über uns
Wir sind Ihr Steuerberater für Mandanten für Schönaich, Herrenberg, Böblingen und Sindelfingen. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema benötigen, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren!
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.