Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf 70 %
verfassungswidrig
Bewirtungsaufwendungen
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden können nur bis zu
70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
Einkommensteuer-gesetz). Diese durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004
eingeführte Regelung hält das Finanzgericht Baden-Württemberg für
verfassungswidrig und hat mit dem Vorlagebeschluss v. 26.4.2013 (10 K
2983/11) das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Verfassungswidrige Regelung
Das Finanzgericht hält zwar nicht die
Betriebsausgabenabzugsbeschränkung an sich für verfassungswidrig, sondern
dessen Zustandekommen. Denn die Kürzung des Abzugsbetrags von vormals 80 %
auf 70 % war Gegenstand der sogenannten Koch-Steinbrück-Liste, die nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht formell verfassungsmäßig in
das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden war.
Fazit
Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollten
Bewirtungsaufwendungen in Höhe des vor dem Haushaltsbegleitgesetz
geltenden Satzes von 80 % als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Ein
davon abweichender Steuerbescheid wäre ggf. durch Einspruch
offenzuhalten.
Stand: 12. August 2013
Bild: Kablonk micro - Fotolia.com
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