Gemäß § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) müssen Rechnungen neben dem vollständigen Namen und der Anschrift des leistenden Unternehmers (Rechnungsaussteller) und des Leistungsempfängers sowie der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch detaillierte Angaben über „Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“ enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG). Allgemeine Angaben, wie etwa „Produktverkäufe“ erfüllen diese formellen Voraussetzungen nicht. Abrechnungsdokumente mit solchen allgemeinen Angaben können daher keine Rechnungen sein, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (Urteil vom 12.3.2020- V R 48/17).
Keine nachträgliche Berichtigung
Der BFH hat außerdem eine Berichtigung/Ergänzung solcher Abrechnungsdokumente zur nachträglichen Erlangung eines Vorsteuervergütungsanspruchs nicht für zulässig erachtet. Im Streitfall wurden die mangelhaften Angaben über „Produktverkäufe“ nachträglich durch eine Liste der erworbenen Wirtschaftsgüter ergänzt.
Fazit
Weist ein als „Rechnung“ deklariertes Dokument derartige Formmängel auf, dass es nicht als Rechnung angesehen werden kann, besteht auch bei nachträglichen Ergänzungen/Berichtigungen kein Vorsteuerabzugsanspruch.
Stand: 28. September 2020
Bild: Pixelot - stock.adobe.com
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