Das schweizerische Alterssicherungssystem besteht einerseits aus einer gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (dem Obligatorium) und andererseits aus einer freiwilligen Zusatzabsicherung (dem Überobligatorium). Nach dem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums sind Zahlungen in schweizerische Alterskassen bzw. Leistungen aus der schweizerischen Rentenversicherung wie folgt zu behandeln:
Beitragszahlungen
Zahlungen des Arbeitgebers in die gesetzliche Mindestsicherung (Obligatorium) sind in vollem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz - EStG). Zahlungen von in der Schweiz tätigen deutschen Steuerpflichtigen in die gesetzlich vorgeschriebene Alterssicherung (dem Obligatorium) können in der deutschen Steuererklärung als Sonderausgabe bis zu dem für deutsche Rentenversicherungsbeiträge geltenden Höchstbetrag geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag beträgt für 2016 € 22.766,00. Für freiwillige Zusatzleistungen eines Schweizer Arbeitgebers in das Überobligatorium gelten hinsichtlich der Einkommensteuerfreiheit die Regelungen für Zuschüsse deutscher Arbeitgeber analog (§ 3 Nr. 62 Satz 3 Einkommensteuergesetz). Zahlungen des Arbeitnehmers in das Überobligatorium werden nicht als Sonderausgabe anerkannt.
Leistungen
Leistungen aus dem Obligatorium muss der deutsche Steuerpflichtige als Renteneinkünfte mit dem für das Jahr des Rentenbeginns maßgeblichen Besteuerungsanteil versteuern (für 2016 = 72 %). Leistungen aus dem Überobligatorium sind mit dem jeweiligen Ertragsanteil zu versteuern, der sich nach dem Lebensalter bei Rentenbeginn bemisst.
Stand: 28. September 2016
Bild: ake1150 - Fotolia.com
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