Am 27.08.2014 hat das Bundesministerium der Finanzen den
Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ veröffentlicht. Dahinter verbirgt
sich eine drastische Verschärfung der Rahmenbedingungen für die
strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige sowie eine Verschärfung der
Strafzuschläge.
Anlaufhemmung, Verjährung
Geplant ist, die Strafverfolgungsverjährung für Steuerstraftaten von
bisher fünf auf zehn Jahre zu verdoppeln. Dies geht einher mit der
Einführung einer steuerlichen Anlaufhemmung für nicht deklarierte
ausländische Kapitalerträge in Nicht-EU-Ländern bzw. Ländern, die nicht am
automatischen Informationsaustausch teilnehmen.
Ausschlusstatbestände, Strafzuschlag
Künftig soll bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den
Begünstigten genügen, damit die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend
erstattet werden kann. Durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und
Lohnsteuer-Nachschau erweitert sich der Katalog der Ausschlusstatbestände.
Die Betragsgrenze, ab der zusätzlich zu den Hinterziehungszinsen ein
Strafzuschlag fällig wird, wird von 50.000 € auf 25.000 € an hinterzogenen
Steuern pro Tat gesenkt. Der Strafzuschlag beträgt künftig 10 % (bisher 5
%).
Stand: 26. September 2014
Bild: pressmaster - Fotolia.com
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