Ein Angestellter eines Verkehrsunternehmens erhielt eine kostenlose
Jahresnetzkarte. Die Finanzverwaltung rechnete den vollen Sachbezugswert
der Karte auf die Entfernungspauschale an. Der Steuerpflichtige wollte
sich hingegen nur mit einer anteiligen Anrechnung, nämlich im Verhältnis
der tatsächlichen Arbeitstage zu den Gesamttagen des Jahres zufrieden
geben. Letzteres erkannte das Finanzgericht nicht an.
Keine anteilige Kürzung
Das zuständige Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass
vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Jahresnetzkarten in
vollem Umfang, also mit ihrem tatsächlichen Jahrespreis auf die
Entfernungspauschale anzurechnen sind (Urt. v. 19.6.2013, 14 K 14140/10).
Das Urteil ist rechtskräftig.
Stand: 12. September 2013
Bild: lightpoet - Fotolia.com
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