Schneeräumkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen?
Winterdienst
Zu Beginn der kalten Jahreszeit müssen sich Haus- und Grundbesitzer
regelmäßig um die Erledigung der Räumpflichten auf ihrem Teil des
öffentlichen Gehsteigs kümmern. Vielfach wird die Räumung der Gehsteige
einem Hausmeister- oder Winterdienstunternehmen übertragen. Die Kosten
hierfür können nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg
(Urt. v. 23.08.2012, 13 K 13287/10) als haushaltsnahe Dienstleistungen in
dem gesetzlichen Umfang steuermindernd geltend gemacht werden (siehe
hierzu Tipp Seite 3).
Anhängiges BFH-Verfahren
Die Finanzverwaltung ist hier allerdings anderer Meinung und hat gegen
das steuerzahlerfreundliche FG-Urteil die Revision eingelegt (Az. VI R
55/12). Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es in diesen Fällen an
der nötigen Nähe zum Haushalt. Denn der Haushalt würde an der
Grundstücksgrenze enden. Demgegenüber steht die Meinung, dass die
Schneeräumpflicht der öffentlichen Straßen und Gehsteige in untrennbarem
rechtlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zum Haushalt gehörendem
Grundstück steht.
Fazit
Es empfiehlt sich in allen Fällen, die Steuerermäßigung für die Kosten
des Winterdienstes zu beantragen und bei Ablehnung durch die
Finanzverwaltung Einspruch einzulegen. Sollen die Winterdienstkosten ganz
oder teilweise noch 2013 geltend gemacht werden, müssen diese bis 31.12.
an den Dienstleister überwiesen werden.
Stand: 12. Oktober 2013
Bild: PhotographyByMK - Fotolia.com
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