Das Instrument der Lohnsteuer-Außenprüfung steht der Finanzverwaltung
schon länger zur Verfügung. Bisherige Lohnsteuer-Außenprüfungen bedurften
allerdings der vorherigen Ankündigung. Dadurch konnten steuerunehrliche
Unternehmen regelmäßig Vorkehrungen treffen, um gegenüber den
Steuerbehörden einen normalen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen oder den
Geschäftsbetrieb einzustellen, wie aus der Gesetzesbegründung für die neue
Lohnsteuer-Nachschau hervorgeht.
Neue spontane Lohnsteuer-Nachschau
Die mit dem neuen § 42g Einkommensteuergesetz (EStG) eingeführte
Lohnsteuer-Nachschau kann unangemeldet „während der üblichen Geschäfts-
und Arbeitszeiten“ stattfinden. Die Betriebsprüfer sind ermächtigt, „ohne
vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung
Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit ausüben“ zu betreten (§ 42g Abs. 2 EStG). Damit ist diversen
Betrieben künftig die Möglichkeit genommen, sich auf eine
Lohnsteuer-Außenprüfung „entsprechend vorzubereiten“.
Anwendung
Die neue Vorschrift ist erstmals auf laufenden Lohn anwendbar, der für
einen nach dem 31.12.2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Im
Focus der Lohnsteuerprüfer stehen auch sonstige Bezüge, die dem
Arbeitnehmer nach dem 31.12.2012 zugeflossen sind.
Stand: 12. Oktober 2013
Bild: Dan Race - Fotolia.com
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