Im Steuerfachjargon ist von einer Umwidmung die Rede, wenn zunächst
privat angeschaffte und zunächst auch privat genutzte Gegenstände vom
Steuerpflichtigen für betriebliche bzw. berufliche Zwecke bzw. zur
Erzielung einer Einkunftsart verwendet werden.
Im Urteilsfall machte ein Steuerpflichtiger private Möbelstücke
(Sekretär und Drehstuhl) sowie ein geschenkt bekommenes Notebook als
Arbeitsmittel geltend. Er setzte für diese Gegenstände, gestützt auf
Händler- und Internetrecherche, bestimmte Gebrauchtmarktpreise fest und
wollte daraus steuermindernde Abschreibungen vornehmen.
FG Urteil:
Das Finanzgericht München (Urteil v. 29.3.2011, 13 K 2013/09) hat
hierzu entschieden, dass für umgewidmete Wirtschaftsgüter nach einer
vorherigen privaten Nutzung zwar der Teil der Anschaffungskosten
steuerlich als Abschreibung geltend gemacht werden kann, der auf die
Zeit nach der Umwidmung entfällt.
Voraussetzung sei aber, dass die Nutzungsdauer der betreffenden
Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Umwidmung noch nicht abgelaufen
ist.
Nach den Regeln der objektiven Beweislast geht der Nachweis der nach
der Umwidmung verbleibenden Rest-Nutzungsdauer zu Lasten der
Steuerpflichtigen.
Fazit:
Die (nachträgliche) Abschreibung der auf die betriebliche/berufliche
Nutzung entfallenden Teil-Anschaffungskosten eines privaten
Wirtschaftsguts setzt im Regelfall die Vorlage von Rechnungen oder
Lieferscheinen voraus, aus denen sich der Anschaffungszeitpunkt für die
Gegenstände zweifelsfrei ergibt.
Stand: 12. Oktober 2011
Bild: Rynio Productions - Fotolia
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