Ein Arbeitgeber bot seinen Beschäftigten verbilligte
Firmenfitnessverträge an. Interessierte Arbeitnehmer konnten so in einem
bestimmten Fitnessstudio zu Vorzugskonditionen trainieren. Leider wurde
übersehen, dass es sich dabei um einen steuerpflichtigen geldwerten
Vorteil handelte.
Das Urteil:
Das Finanzgericht (FG) Bremen bestätigte daher prompt die Ansicht der
Finanzverwaltung und hat entschieden, dass diese Maßnahme nicht ganz
überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liege, da
das Angebot des Fitnessstudios nicht darauf ausgerichtet war,
berufsbedingte Krankheiten zu vermeiden (Urt. v. 23.3.11, 1 K 150/09).
Damit lag ein geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz des
Firmenrabattpreises und dem üblichen Beitragspreis abzüglich diverser
üblicher Preisnachlässe des konkreten Anbieters vor.
Hinweis:
Gemäß § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes kann der Arbeitgeber
zusätzlich zum Arbeitslohn Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen
Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu
einem Gesamtbetrag von 500 € im Kalenderjahr für jeden Arbeitnehmer
steuerfrei zur Verfügung stellen.
Stand: 12. Oktober 2011
Bild: Robert Kneschke - Fotolia.com
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