Die gesetzlichen Krankenversicherungen erstatten ihren Versicherten oftmals im Rahmen sogenannter Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten diverse Aufwendungen, die diese für Gesundheitspräventionskurse oder ähnliche Maßnahmen getragen haben. Die Finanzverwaltung hatte solche Leistungen im Regelfall als Beitragsrückerstattungen behandelt. Der Sonderausgabenabzug für die Krankenversicherungsbeiträge wurde entsprechend um die Bonuszahlungen gekürzt.
Urteil des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamtes allerdings nicht. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei solchen Kostenerstattungen um Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen und nicht um Beitragsrückerstattungen (BFH vom 1.6.2016 X R 17/15). Nach langer Übergangsfrist hat die Finanzverwaltung dieses Urteil nun anerkannt.
Neues BMF-Schreiben
Nach dem BMF-Schreiben vom 29.3.2017 (Az. A 3 – S 0338/16/10004) erhalten Steuerpflichtige für Einkommensteuerbescheide ab 2010 Geld zurück. Voraussetzung ist, dass die Bescheide unter einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk ergangen sind bzw. der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt hat. Diese Bescheide sind anschließend für endgültig zu erklären. Die Festsetzungsfrist endet am 6.12.2018. In allen weiteren Fällen (es liegt kein Vorläufigkeitsvermerk vor), ändert die Finanzverwaltung von Amts wegen die Steuerbescheide in allen Kostenerstattungsfällen, in denen der gesetzliche Krankenversicherungsträger eine Mitteilung der Bonuszahlungen an die Finanzämter übermittelt hat. Korrigiert werden Einkommensteuerbescheide bis einschließlich 2016. Letzteres allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die vierjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Stand: 27. April 2017
Bild: Mariusz Blach - Fotolia.com
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