Erneuter Anlauf gegen die „Cash-GmbH“
Cash-GmbH
Mit der Cash-GmbH, einer nur zur schenkungsteuerfreien Übertragung von Bargeld gegründeten Gesellschaft, lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen Bargelder in Millionenhöhe auf die Kinder oder andere Personen übertragen, ohne einen Cent Schenkungsteuern zahlen zu müssen. Der Trick liegt darin, dass Barvermögen nicht zum sogenannten Verwaltungsvermögen zählt und daher die Verschonungsregelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für Betriebsvermögen voll in Anspruch genommen werden können. Die Verschonungsregeln sehen eine Steuerbefreiung bis zu 100 % vor.
Der zweite Anlauf
Gesetzliche Gegenmaßnahmen gegen die Cash-GmbH waren bereits Gegenstand der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 2013. Dieses scheiterte bekanntlich. Auch das kürzlich vom Bundestag beschlossene Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz enthielt keine Regelungen, weshalb dieses ebenfalls in den Vermittlungsausschuss muss. Nun soll das Steuerschlupfloch mit dem „Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ endgültig geschlossen werden.
Durchschnitts-Finanzvermögen
Zur Abwehr des Steuersparmodells sollen nach dem Gesetzesentwurf die Finanzämter künftig definieren, wie hoch in einem Betrieb der Normalbestand an Barvermögen im Durchschnitt der letzten fünf Wirtschaftsjahre war. Bargeldbeträge über dem so definierten Normalbestand, die dem Betrieb neu zugeführt wurden, sollen künftig der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegen.
Weitere Steueränderungen
Im Gesetzesentwurf enthalten sind u.a. geplante Verkürzungen der Aufbewahrungsfristen (Verkürzung der bisher 10-jährigen Aufbewahrungsfrist auf 8 Jahre bzw. ab 2015 auf 7 Jahre). Außerdem sollen die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge künftig für zwei Jahre gelten.
Stand: 13. April 2013
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