Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Griechenland-Anleihen
Schuldenschnitt
Das mit Griechenland ausgehandelte „Invitation Memorandum“ sah u.a. den
Umtausch bestehender Anleihen vor. Für Altanleihen im Nennwert von 1000 €
wurden neue Anleihen gewährt im Gesamtnennbetrag von nominal 315 € und
„GDP linked Securities“ - eine Art Besserungsschein mit zusätzlichen
Zinsen, falls sich Griechenland besser als geplant erholt - in Höhe
desselben Nennbetrages. Außerdem buchten die Banken neue Anleihen in Form
von “Payment Notes“ des Europäischen Stabilisierungsfonds EFSF im
Nennbetrag von 150 € sowie eine Nullkuponanleihe des EFSF für aufgelaufene
Stückzinsen in die Depots der Privatanleger ein.
Steuerliche Behandlung
Steuerlich ist der Schuldenschnitt wie folgt zu behandeln
(BMF-Schreiben v. 9.3.2012, IV C 1, S 2252/0: 016):
Die Altanleihen gelten zum Börsenkurs der neuen Griechenanleihen
sowie der neuen Anleihen des EFSF (Payment Notes) als veräußert.
Die neuen Anleihen gelten zum Börsenkurs der Altanleihen im
Zeitpunkt der Depotausbuchung als angeschafft. Die Finanzverwaltung
lässt aus Vereinfachungsgründen den Börsenkurs der neuen Anleihen am Tag
der Depoteinbuchung als Anschaffungswert zu, alternativ den niedrigsten
Börsenkurs am ersten Handelstag.
Die im Zusammenhang mit dem Tausch an das griechische
Bruttoinlandsprodukt gekoppelten Anleihen (GDP Linked
Securities-Besserungsscheine) als auch die als Ersatz für die
aufgelaufenen Stückzinsen gewährten Nullkuponanleihen des EFSF sind mit
Anschaffungskosten von 0 € anzusetzen.
Stand: 12. April 2012
Bild: Joachim Opelka - Fotolia.com
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