Viele Arbeitgeber lassen ihren Arbeitnehmern bestimmte Leistungen oder Annehmlichkeiten unentgeltlich zukommen. Vielfach verkannt wird hierbei eine mögliche Umsatzsteuerpflicht. Eine solche besteht grundsätzlich für Leistungen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern über das Unternehmen gewährt (§ 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz-UStG).
FG-Urteil
Das Finanzgericht (FG) Münster hat in dem Fall einer unentgeltlichen Nutzung von Einrichtungen einer Fitnessstudiobetreiberin Umsatzsteuerpflicht erkannt. Die Betreibergesellschaft hat ihren Mitarbeitern die unentgeltliche Nutzung der Einrichtungen außerhalb der Arbeitszeit erlaubt. Das Finanzgericht sah hierin eine unentgeltliche Wertabgabe an die Arbeitnehmer für deren privaten Bedarf, da der Arbeitgeber die Trainingseinrichtungen nicht überwiegend aus betrieblichem Eigeninteresse zur Verfügung gestellt hat. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist nicht der lohnsteuerliche Wert des Sachbezugs, sondern die dem Arbeitgeber entstandenen Ausgaben (FG Münster, Urteil vom 1.10.2015, 5 K 1994/13 U).
Aufmerksamkeiten
Das Finanzgericht betonte zugleich, dass es sich bei einer dauerhaften Überlassung der Sporteinrichtungen nicht um eine bloße Aufmerksamkeit handelt. Ebenso verneint wurde das Vorliegen gesundheitsfördernder Maßnahmen. Hierzu wäre Voraussetzung, dass einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit vorgebeugt oder entgegengewirkt wird. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Stand: 25. Februar 2016
Bild: Robert Kneschke - Fotolia.com
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