Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können gezahlte Umsatzsteuer auf ihre Eingangsumsätze als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer eine ausgestellte Rechnung besitzt, die alle erforderlichen Angaben enthält (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Doch was ist, wenn dem Unternehmer alle Unterlagen verloren gegangen sind?
BFH-Urteil
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall kam es beim Unternehmer zu einem Totalverlust der Buchführungsunterlagen. Das Finanzamt kürzte daraufhin den Vorsteuerabzug um 40 %. Das vorinstanzliche Finanzgericht Sachsen-Anhalt gab der Finanzverwaltung recht (Art. 20.02.2013, 2 K 1037/10). Der Bundesfinanzhof bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Zwar brauche ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug nicht unbedingt eine Originalrechnung. Alternativ können alle nach der Finanzgerichtsordnung verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel vorgelegt werden. In jedem Fall muss die Finanzbehörde oder im Falle eines Rechtsstreits das Finanzgericht die Überzeugung gewinnen, dass der Unternehmer einmal im Besitz einer Originalrechnung war (Urt. v. 23.10.2014, V R 23/13).
Fazit
Lassen sich die Originalrechnungen nicht rekonstruieren, hat der Unternehmer lediglich Anspruch auf Schätzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 162 der Abgabenordnung. In solchen Fällen dürfte sich die Schätzung etwa an der Hälfte der geltend gemachten Beträge orientieren.
Stand: 25. Februar 2015
Bild: lenets_tan - Fotolia.com
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