Nach Meinung der Europäischen Kommission gehören steuerliche
Hindernisse „zu den wichtigsten Faktoren“, die EU-Bürger davon abhalten,
in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu ziehen, um dort zu arbeiten. Die
EU-Kommission nennt in ihrer Pressemitteilung vom 20.01.2014 (IP/14/3)
u.a. Steuerdiskriminierungen aufgrund des „Standorts ihrer Investitionen
oder Vermögenswerte, des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen oder aufgrund
der bloßen Änderung des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen“ oder aber auch
„in Bezug auf ihre Rentenversicherungsbeiträge, den Erhalt von
Rentenzahlungen oder die Übertragung von Renten- und
Lebensversicherungskapital“. Selbstständige sind betroffen, weil ihnen
aufgrund der bloßen Verlegung ihrer Tätigkeiten „bestimmte
Steuerabzugsmöglichkeiten oder Steuervergünstigungen“ verweigert
werden.
Abhilfe
Dem will die EU-Kommission durch eingehende Prüfung der
Steuervorschriften der Mitgliedstaaten entgegentreten. Stellt die
Kommission einzelne diskriminierende Bestimmungen und/oder die
Grundfreiheiten der EU verletzende Vorschriften fest, wird sie bei den
nationalen Behörden auf notwendige Änderungen bestehen und droht ggf. mit
Vertragsverletzungsverfahren. Ganz sicher fündig werden wird die
EU-Kommission in den Vorschriften des deutschen Außensteuergesetzes, wie
z.B. der Wegzugsbesteuerung nach § 6 des Gesetzes.
Stand: 12. Februar 2014
Bild: peshkova - Fotolia.com
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