Gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes können stille Reserven aus bestimmten veräußerten Wirtschaftsgütern auf andere neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen werden. Dies geschieht entweder, in dem der Veräußerungsgewinn von den Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsgutes abgezogen wird. Oder es erfolgt eine den Gewinn mindernde Rücklagenbildung für künftige Anschaffungen. Im Ergebnis müssen die stillen Reserven beide Male nicht versteuert werden.
Inländisches Betriebsvermögen
Die Übertragung stiller Reserven ist aber nur möglich, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. Und auch das neu angeschaffte Wirtschaftsgut muss zum Anlagevermögen einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte bzw. eines Unternehmens mit Sitz in Deutschland gehören. Letzteres hat der Europäische Gerichtshof jetzt moniert.
EuGH-Urteil
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstößt die Regelung gegen die Niederlassungsfreiheit. Die Regelung beeinträchtigt nämlich die Liquidität jener Steuerpflichtigen, die ein Ersatzwirtschaftsgut in einem anderen EU-Mitgliedstaat anschaffen wollen. Veräußert z. B. ein deutscher Unternehmer ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück und kauft er ein solches beispielsweise in Frankreich, muss er die stillen Reserven aus der Grundstücksveräußerung in Deutschland versteuern. Es steht ihm folglich eine um die Steuerschulden verminderte Liquidität zur Verfügung. Diese Benachteiligung hält der EuGH nicht aus unionsrechtlich anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses für gerechtfertigt (Urt. v. 16.04.2015, Rs. C-591/13).
Stand: 27. Mai 2015
Bild: ty - Fotolia.com
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