Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wird eine
Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer
Kapitalgesellschaft verstanden, die durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst ist. Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen den Gewinn nicht
mindern und sind daher außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen. Bei
den begünstigten Gesellschaftern liegen insoweit Einkünfte aus
Kapitalvermögen vor.
Nutzung Ferienwohnung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der unentgeltlichen Nutzung eines
einer spanischen Kapitalgesellschaft (einer S.L.) gehörenden
Einfamilienhauses auf Mallorca durch die deutschen Gesellschafter eine
verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt einer verhinderten
Vermögensmehrung gesehen (BFH v. 12.06.2013, I R 109-111/10, BStBl 2013
II S. 1024). Der BFH ist damit der Auffassung der Finanzverwaltung
gefolgt. In dem Fall stand das Grundstück den Gesellschaftern ganzjährig
zur Verfügung.
Besteuerungsrecht Deutschland
Während das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen nach dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 6
DBA) grundsätzlich Spanien zukommt, hat der BFH in dieser
unentgeltlichen Nutzung Dividendeneinkünfte gesehen und Deutschland das
Besteuerungsrecht zugesprochen. Der Umstand, dass eine vGA in Gestalt
der verhinderten Vermögensmehrung im tatsächlichen Wortsinne nicht
„gezahlt”, vielmehr „erspart” wird, schadet nach Ansicht des BFH
nicht.
Stand: 26. Mai 2014
Bild: Makushok - Fotolia.com
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