Höhere Bilanzprüfungsgrenzen schon ab 2014 nutzen
Bilanzrichtlinie - Umsetzungsgesetz
Die Grenzen für die Prüfungspflichten von GmbH-Bilanzen werden durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, welches spätestens am 20.07.2015 verabschiedet werden soll, angehoben. Prüfungspflichtig sind Bilanzen von GmbHs künftig erst ab einer Bilanzsumme von 6 Mio. € (bisher 4,8 Mio. €) und/oder einem Umsatz von 12 Mio. € (bisher 9,68 Mio. €). Die bisherige Mitarbeitergrenze von 50 bleibt unverändert.
Rückwirkung auf Wunsch
Die neuen Prüfungsgrenzen können auf Wunsch rückwirkend bereits ab dem Geschäftsjahr 2014 angewendet werden. GmbH-Gesellschaften haben insoweit ein Wahlrecht. Entscheiden sich die GmbH-Gesellschafter für eine rückwirkende Anwendung, sind auch die mit dem neuen Gesetz geltenden erweiterten Umsatzdefinitionen (§ 277 Abs. 1 HGB-E) anzuwenden. Danach zählen zu den Umsatzerlösen auch Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen.
Prüfungspflicht
Insbesondere prüfungspflichtige Kapitalgesellschaften mit einem Umsatz von 10 bis 12 Mio. € sollten die Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendung der neuen Regelungen prüfen. Gegebenenfalls ist die aktuelle 2014er Bilanz gar nicht mehr vom Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Hier ist unter Anwendung der neuen Umsatzdefinition ein Über- oder Unterschreiten der maßgeblichen Grenze zu prüfen. Kapitalgesellschaften mit Umsätzen deutlich unter 10 Mio. € können sich die Prüfung ihrer 2014er Bilanz im Regelfall sparen. Diese sind nach neuer Gesetzesdefinition als kleine Gesellschaften nicht mehr prüfungspflichtig. Für Gesellschaften mit deutlich über 10 Mio. € Umsatz dürfte sich hingegen nichts ändern. Diese unterliegen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht als mittelgroße Kapitalgesellschaften der Prüfungspflicht.
Stand: 29. Juni 2015
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