Folgendes hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden (Urteil vom
2.2.2011, Az VI R 15/10): Bei umgekehrten Familienheimfahrten führt der
(am Familienwohnsitz wohnende) Ehegatte des (den doppelten Haushalt
führenden) Ehegatten die jeweiligen Besuchsfahrten durch. Tritt der den
doppelten Haushalt führende Ehegatte die Familienheimfahrt aus privaten
Gründen nicht an, sind diese Fahrten keine Werbungskosten.
Begründung:
Der Wortlaut der entsprechenden Rechtsgrundlage im Einkommensteuerrecht
erfasst nicht den Fall einer Besuchsreise vom Familienwohnsitz an den
Beschäftigungsort.
Private/berufliche Veranlassung:
Im Fall wurde die Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht
angetreten. Der Senat hat offengelassen, ob, wenn der den zweiten Haushalt
führende Ehegatte aus beruflichen Gründen die wöchentliche
Familienheimfahrt nicht antreten kann, die Fahrtkosten des Besuchenden
beruflich veranlasste Aufwendungen des Besuchten sein können. Unser Tipp:
Es sollten daher bei nachweislich beruflicher Verhinderung die
Aufwendungen des anderen Ehegatten zumindest in der Steuererklärung
geltend gemacht werden.
Stand: 12. Juni 2011
Bild: Arrow Studio - Fotolia.com
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