Erhält der Arbeitnehmer für den Jobverlust eine Abfindung bzw. für
entgangene oder entgehende Einnahmen eine Entschädigungsleistung,
unterliegen diese grundsätzlich der Einkommensteuer. Zur Abmilderung einer
hohen Steuerprogression kann eine Tarifermäßigung nach der sogenannten
„Fünftelregelung“ in Anspruch genommen werden. Die Einkommensteuer beträgt
danach das „Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer
für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen
(verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das
verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser
Einkünfte“ (§ 34 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes).
Voraussetzungen:
Für die Anwendung der Fünftelregelung gelten strenge Voraussetzungen.
So muss der Entschädigungsanspruch u.a. als Folge einer vorzeitigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen bzw. entstanden sein und die
Zahlung muss zusammengeballt erfolgen – also möglichst in einer Summe,
zwingend jedoch innerhalb eines Veranlagungszeitraums. Das Finanzgericht
Niedersachsen sah das Erfordernis der Zusammenballung in einem Fall nicht
erfüllt, in dem ein Arbeitnehmer aufgrund eines Sozialplans in den Jahren
2007 bis 2009 Zahlungen erhielt (Urt. v. 1.2.2011 – 8 K 343/10).
Stand: 12. Dezember 2011
Bild: Tobif82 - Fotolia.com
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