Für in Anspruch genommene haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erhält der Steuerzahler eine Steuerermäßigung, sofern die Leistungen die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, der Steuerpflichtige hierfür eine Rechnung erhält und den Rechnungsbetrag unbar auf das Konto des Rechnungsausstellers überweist (§ 35a Einkommensteuergesetz-EStG). Ein dauerhaftes Brennpunktthema ist hierbei die Frage, für welche Aufwendungen Steuerermäßigungen zu gewähren sind.
Anliegerbeiträge
Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung fallen jedenfalls nicht unter die haushaltsnahen Handwerkerleistungen, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden hat (Urteil vom 18.10.2017, 1 K 1650/17). Gehwege und Beleuchtungen dienen der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Steuerpflichtigen, so das Gericht. Es fehlt auch der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt.
Straßensanierung
Der Bund der Steuerzahler führt derzeit ein Musterverfahren zum Abzug der Kosten für Straßensanierungen als Handwerkerleistung. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 anhängig. Das FG Nürnberg sah in einem ähnlichen Fall die Kosten für eine Straßensanierung als Handwerkerleistung an (Urteil vom 24.6.2015, 7 K 1356/14).
Alarmüberwachungsleistungen
Negativ entschied hingegen das FG Berlin-Brandenburg die Frage nach einer Steuerermäßigung für Gebühren, die ein Steuerpflichtiger für den Anschluss an eine Notrufzentrale zur Vorsorge für den Fall eines Einbruchs, Brandes oder Gasaustritts in seiner Wohnung zahlt. Hier liegen keine haushaltsnahen Dienstleistungen vor (Urteil vom 13.9.2017, 7 K 7128/17).
Stand: 29. Januar 2018
Bild: hanohiki - fotolia.com
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